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Allgemeiner Test zum Üben Regel 8 und 16

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Bei Fragen bitte ich dich mich zu kontaktieren .(heikomeischt@gmail.com)

 

Regelwidrigkeiten und unsportliches Verhalten
Regelkonforme Aktionen

Es ist erlaubt:


8:1
a) dem Gegenspieler mit der offenen Hand den Ball herausspielen.
b) mit angewinkelten Armen Körperkontakt zum Gegenspieler aufzunehmen, ihn auf diese Weise zu kontrollieren und zu begleiten.
c) den Gegenspieler im Kampf um Positionen mit dem Rumpf zu sperren.
Kommentar:
Sperren heißt, den Gegenspieler daran zu hindern, in einen freien Raum zu laufen. Die Einnahme der Sperrstellung, das Verhalten in der Sperre und das Lösen aus der Sperre müssen grundsätzlich passiv gegenüber dem Gegenspieler erfolgen (siehe jedoch 8:2b).
Regelwidrigkeiten, die normalerweise nicht zu persönlichen Strafen führen (beachte jedoch die Beurteilungskriterien 8:3a-d)


Es ist nicht erlaubt:


8:2
a) dem Gegenspieler den Ball aus der Hand zu entreißen oder wegzuschlagen.
b) den Gegenspieler mit Armen, Händen oder Beinen zu sperren, ihn durch Körpereinsatz wegzudrängen oder wegzustoßen, dazu gehört auch ein gefährdender Einsatz von Ellenbogen in der Ausgangsposition und in der Bewegung.
c) den Gegenspieler am Körper oder an der Spielkleidung festzuhalten, auch wenn er weiterspielen kann.
d) in den Gegenspieler hineinzurennen oder –springen.

Regelwidrigkeiten, die zu einer persönlichen Strafe laut Regel 8:3-6 führen

8:3 Regelwidrigkeiten, bei denen die Aktion überwiegend oder ausschließlich auf den Körper des Gegenspielers abzielt, müssen zu einer persönlichen Strafe führen.
Zusätzlich zur Entscheidung auf Freiwurf oder 7-m-Wurf ist mindestens progressiv zu bestrafen, beginnend mit einer Verwarnung nach (16:1a), dann Hinausstellung (16:3b) und Disqualifikation (16:6d).

Für schwerere Regelwidrigkeiten sind aufgrund der nachstehenden Beurteilungskriterien drei weitere Stufen vorgesehen:

  • Regelwidrigkeiten, die mit einer sofortigen Hinausstellung zu ahnden sind (8:4)
  • Regelwidrigkeiten, die mit einer Disqualifikation zu ahnden sind (8:5)
  • Regelwidrigkeiten, die mit Disqualifikation und schriftlichem Bericht zu ahnden sind (8:6)

    Beurteilungskriterien
    Bei der Beurteilung, zu welchen persönlichen Strafen die Regelwidrigkeiten führen, finden die folgenden Entscheidungskriterien Anwendung, die je nach Situation kombiniert heranzuziehen sind:
    a) Stellung des Spielers, der die Regelwidrigkeit begeht (Frontalposition, seitlich oder von hinten);
    b) Körperteil, auf den die Regelwidrigkeit abzielt (Oberkörper, Wurfarm, Beine, Kopf/Hals/Nacken;
    c) Intensität der Regelwidrigkeit (wie intensiv ist der Körperkontakt, oder/und die Regelwidrigkeit gegen den Gegenspieler, der sich in voller Bewegung befindet);
    d) Auswirkung der Regelwidrigkeit:
  • Kontrolle über Körper und Ball werden beeinträchtigt
  • Beweglichkeit wird eingeschränkt oder unterbunden 
  • das Weiterspielen wird unterbunden

Bei der Beurteilung von Vergehen ist auch die jeweilige Spielsituation relevant (z.B. Wurfaktion, Absetzen in den freien Raum oder Situation im schnellen Lauf).

Folgende Änderungen werden im HVSH und HHV vorgenommen:
Progression
Bezüglich der Progression wurde ein 1×1 der Progression entwickelt und beschreibt die korrekte Vergabe der Verwarnungen. Es soll mit dieser Änderung erreicht werden, dass mit jeder Strafe auch eine Botschaft gesendet wird. In der Beurteilung könnte man denken, dass sie willkürlicher wird. Das ist ausdrücklich nicht gewünscht, sondern es soll ein „Abarbeiten“ der Verwarnungen verhindert werden.

Das 1×1 der Progression:
1. Jede Verwarnung als Botschaft verstehen und dafür nutzen – keine einzige Verwarnung ohne Botschaft aussprechen
2. Jede Verwarnung mit Blickkontakt von vorne aussprechen
3. Keine Verwarnungen mehr in der 2. Halbzeit
4. Keine zwei Verwarnungen im gleichen Angriff
5. Nach Torerfolg grundsätzlich auf Verwarnungen verzichten
6. Keine einzige Ausnahme von 1 bis 5


Regelwidrigkeiten, die mit einer direkten Hinausstellung zu ahnden sind
:
8:4 Im Fall besonderer Regelwidrigkeiten ist direkt auf Hinausstellung zu entscheiden, unabhängig davon, ob der Spieler zuvor eine Verwarnung erhalten hat.
Dies gilt besonders für solche Regelwidrigkeiten, bei denen der fehlbare Spieler eine Gefährdung des Gegenspielers in Kauf nimmt (beachte auch 8:5 und 8:6).
Solche Regelwidrigkeiten sind beispielsweise unter Berücksichtigung der Beurteilungskriterien in 8:3:
a) Vergehen, die mit hoher Intensität oder bei hoher Laufgeschwindigkeit begangen werden;
b) den Gegenspieler für längere Zeit festhalten oder ihn zu Boden ziehen;
c) Vergehen gegen Kopf, Hals oder Nacken;
d) Starker Schlag gegen den Körper oder gegen den Wurfarm;
e) Der Versuch, den Gegenspieler aus der Körperkontrolle zu bringen (z.B. den Gegenspieler im Sprung an den Beinen/Füßen halten, siehe jedoch 8:5a);
f) Mit hoher Geschwindigkeit in den Gegenspieler hineinlaufen oder -springen.


Regelwidrigkeiten, die mit einer Disqualifikation zu ahnden sind:

8:5 Ein Spieler, der seinen Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, ist zu disqualifizieren (16:6a). Die hohe Intensität der Regelwidrigkeit oder die Tatsache, dass diese den Gegenspieler unvorbereitet trifft und er sich deshalb nicht schützen kann, machen die besondere Gefahr aus (siehe nachstehenden Kommentar zu Regel 8:5).
Neben den in Regel 8:3 und 8:4 angegebenen Merkmalen gelten folgende Entscheidungskriterien:
a) der tatsächliche Verlust der Körperkontrolle im Lauf oder Sprung oder während einer Wurfaktion;
b) eine besonders aggressive Aktion gegen einen Körperteil des Gegenspielers, insbesondere gegen Gesicht, Hals oder Nacken, (Intensität des Körperkontakts);
c) das rücksichtslose Verhalten des fehlbaren Spielers beim Begehen der Regelwidrigkeit.
Kommentar:
Auch Vergehen mit geringem Körperkontakt können sehr gefährlich sein und zu schweren Verletzungen führen, wenn der Spieler sich im Sprung oder im Lauf befindet und nicht in der Lage ist, sich zu schützen. In diesem Fall ist die Gefährdung des Spielers und nicht die Intensität des Körperkontakts maßgebend für die Beurteilung, ob auf Disqualifikation zu entscheiden ist.
Dies gilt auch, wenn ein Torwart den Torraum verlässt um den für den Gegenspieler gedachten Ball abzufangen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass dabei keine gesundheitsgefährdende Situation entsteht.
Er ist zu disqualifizieren falls er:
a) in Ballbesitz gelangt, aber in der Bewegung einen Zusammenprall mit dem Gegenspieler verursacht;
b) den Ball nicht erreichen oder kontrollieren kann, aber einen Zusammenprall mit dem Gegenspieler verursacht.
Sind die Schiedsrichter in diesen Situationen überzeugt, dass der Gegenspieler ohne das regelwidrige Eingreifen des Torwarts den Ball erreicht hätte, ist auf 7m zu entscheiden.


Regel 8:5 Kommentar – Disqualifikation des Torwarts (Guidelines neuer Zusatz 2019)
Dies gilt, wenn der Torwart aus dem Torraum kommt oder sich in einer ähnlichen Position außerhalb des Torraums befindet und eine Frontalkollision mit einem Gegner verursacht.
Es gilt nicht wenn:
a) der Torhüter in die gleiche Richtung wie der Gegenspieler läuft, zum Beispiel nach dem erneuten Betreten des Spielfeldes vom Auswechselbereich aus,
b) wenn sich der Ball zwischen dem Gegenspieler und dem Torwart befindet.
In diesen beiden Situationen treffen die Schiedsrichter die Entscheidung aufgrund ihrer Tatsachenfeststellung


Disqualifikation aufgrund einer besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen, vorsätzlichen oder arglistigen Aktion (mit schriftlichem Bericht)

8:6 Stufen die Schiedsrichter eine Aktion als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich,vorsätzlich oder arglistig ein, reichen sie nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.
Hinweise und Merkmale, die als Beurteilungskriterien in Ergänzung zu Regel 8:5 dienen:
a) besonders rücksichtslose oder besonders gefährliche Vergehen;
b) eine vorsätzliche oder arglistige Aktion, die ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung stattfindet.
Kommentar:
Wenn ein Vergehen nach Regel 8:5 oder 8:6 in den letzten 30 Sekunden begangen wird, mit dem Ziel ein Tor zu verhindern, ist das Vergehen als ein besonders grob unsportliches Verhalten gemäß Regel 8:10d zu beurteilen und zu ahnden.

 

Unsportliches Verhalten, das zu einer persönlichen Strafe laut Regeln 8:7-10 führt
Als unsportliches Verhalten gelten verbale und nonverbale Ausdrucksformen, die nicht mit dem Sportsgeist vereinbar sind. Dies gilt sowohl für Spieler als auch für Mannschaftsoffizielle auf der Spielfläche wie außerhalb. Für die Ahndung von unsportlichem und grob unsportlichem Verhalten werden vier Stufen von Vergehen unterschieden:

  • Vergehen, die progressiv zu ahnden sind (8:7)
  • Vergehen, die mit einer sofortigen Hinausstellung zu ahnden sind (8:8)
  • Vergehen, die mit einer Disqualifikation zu ahnden sind (8:9)

Vergehen, die mit Disqualifikation und schriftlichem Bericht zu ahnden sind (8:10a,b)


Unsportliches Verhalten, das progressiv
 zu ahnden ist
8:7 Die unter a-f genannten Handlungen sind Beispiele für unsportliches Verhalten, das progressiv zu ahnden ist, beginnend mit einer Verwarnung (16:1b).
a) Protest gegen Schiedsrichter-Entscheidungen sowie verbale oder nonverbale Aktionen, um eine bestimmte Entscheidung der Schiedsrichter herbeizuführen;
b) den Gegenspieler oder Mitspieler verbal oder mit Gesten zu stören oder einen Gegenspieler anzuschreien, mit dem Ziel ihn abzulenken;
c) Verzögerung der Wurfausführung der gegnerischen Mannschaft durch das Nichteinhalten des 3m-Abstands oder anderer Verhaltensweisen;
d) der Versuch, durch „Schauspielerei“ ein Vergehen vorzutäuschen oder die Wirkung eines Vergehens zu übertreiben, um eine Spielzeitunterbrechung oder eine unverdiente Strafe eines gegnerischen Spielers zu provozieren;
e) aktives Abwehren von Würfen oder Pässen durch das Benutzen von Fuß oder Unterschenkel. Rein reflexartige Bewegungen wie z.B. Schließen der Beine werden nicht bestraft (siehe auch Regel 7:8);
f) wiederholtes Betreten des Torraums aus taktischen Gründen.


Betreten des Torraums durch einen Feldspieler (8:7f) Spielt eine Mannschaft ohne Torwart und verliert den Ball, ist ein Feldspieler dieser Mannschaft, der den eigenen Torraum mit dem Ziel betritt, sich einen Vorteil zu verschaffen, progressiv zu bestrafen


Unsportliches Verhalten, das direkt mit einer Hinausstellung 
zu ahnden ist
8:8 Bestimmte Unsportlichkeiten werden als schwerwiegender angesehen und haben deshalb eine direkte Hinausstellung zur Folge, unabhängig davon, ob der betreffende Spieler oder Offizielle zuvor eine Verwarnung erhalten hat. Hierzu gehören u.a. folgende Vergehen:
a) lautstarker Protest mit intensivem Gestikulieren oder provokatives Verhalten;
b) wenn der Spieler bei einer Entscheidung gegen seine Mannschaft den Ball nicht sofort fallen lässt oder niederlegt, so dass er spielbar ist;
c) einen in den Auswechselbereich gelangten Ball blockieren.


Grob unsportliches Verhalten, das mit einer Disqualifikation
 zu ahnden ist
8:9 Bestimmte Vergehen werden als grob unsportlich angesehen und sind mit Disqualifikation zu ahnden.

  • Folgende Vergehen dienen als Beispiel:
    a) Demonstratives Wegschlagen oder Wegwerfen des Balls nach einer Schiedsrichterentscheidung.
    b) Der Torwart zeigt demonstrativ, dass er sich weigert, einen 7-m-Wurf abzuwehren.
    c) Den Ball während einer Spielunterbrechung absichtlich auf einen Gegenspieler werfen. Ist der Wurf sehr hart und aus kurzer Entfernung geworfen, kann dies auch als „besonders rücksichtsloses Vergehen“ im Sinne der Regel 8:6 angesehen werden.
    d) Wenn der 7-m-Werfer den Torwart am Kopf trifft und dieser nicht seinen Kopf Richtung Ball bewegt.
    e) Wenn der Werfer eines Freiwurfs den Abwehrspieler am Kopf trifft und dieser nicht seinen Kopf Richtung Ball bewegt.
    f) Revanche nehmen nach einem erlittenen Foul.
    Kommentar:
    Im Fall eines 7-m-Wurfs oder Freiwurfs trägt der Werfer die Verantwortung dafür, den Torwart oder den Abwehrspieler nicht zu gefährden.

Anspucken (Regeln 8:9, 8:10a)
Anspucken ist als tätlichkeitsähnliche Aktion zu bewerten und nach Regel 8:10a (Disqualifikation mit Bericht) zu bestrafen. Die bisherige Differenzierung zwischen „treffen“ (Bestrafung nach Regel 8:10) und „nicht treffen“ (Versuch, Bestrafung nach Regel 8:9) wird beibehalten.

 

Disqualifikation aufgrund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens (mit schriftlichem Bericht)
8:10 Stufen die Schiedsrichter ein Verhalten als besonders grob unsportlich ein, ahnden sie dieses Vergehen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Bei folgenden Vergehen (a, b), die als Beispiele dienen, reichen sie nach dem Spiel
einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können:
a) Beleidigung oder Drohung gegenüber einer anderen Person, wie z.B. Schiedsrichter, Zeitnehmer/Sekretär, Delegierter, Mannschaftsoffizieller, Spieler, Zuschauer. Sie kann in verbaler oder nonverbaler Form (z.B. Mimik, Gestik, Körpersprache, Körperkontakt) erfolgen.
b)
(I) das Eingreifen eines Mannschaftsoffiziellen in das Spielgeschehen, auf der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus oder
(II) das Vereiteln einer klaren Torgelegenheit durch einen Spieler, entweder durch ein (laut Regel 4:6) unerlaubtes Betreten der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus.
Bei folgenden Vergehen (c, d) wird der nicht fehlbaren Mannschaft ein 7-m-Wurf zugesprochen.
c) Wenn der Ball in den letzten 30 Sekunden nicht im Spiel ist und ein Spieler oder Offizieller die Wurfausführung des Gegners verzögert oder behindert und damit der gegnerischen Mannschaft die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, ist der fehlbare Spieler / Offizielle zu disqualifizieren und der nicht fehlbaren Mannschaft ein 7-m-Wurf zuzusprechen. Dies gilt bei jeglicher Art der Wurfverhinderung (z.B. Vergehen mit begrenztem körperlichen Einsatz, Störung der Wurfausführung wie: Pass abfangen, stören der Ballannahme, Ball nicht freigeben);
d) Wenn der Ball in den letzten 30 Sekunden im Spiel ist und der gegnerischen Mannschaft
1) durch ein Vergehen eines Spielers gemäß den Regeln 8:5 bzw. 8:6 sowie 8:10a bzw. 8:10b (II)
2) durch ein Vergehen eines Offiziellen gemäß den Regeln 8:10a bzw. 8:10b (I) die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, wird der fehlbare Spieler bzw. der fehlbare Offizielle gemäß den entsprechenden Regeln disqualifiziert und der gegnerischen Mannschaft wird ein 7-m-Wurf zugesprochen. Erzielt der gefoulte Spieler oder ein Mitspieler noch vor der Spielunterbrechung ein Tor, entfällt der 7-m-Wurf.
Die Regel findet Anwendung, wenn das Vergehen innerhalb der letzten 30 Sekunden oder zusammen mit dem Schlusssignal erfolgte (siehe Regel 2:4, Abs. 1). Die Schiedsrichter treffen hierzu eine Entscheidung aufgrund ihrer Tatsachenfeststellung (Regel 17:11). Wird das Spiel wegen einer Wurfverhinderung in den letzten 30 Sekunden unterbrochen, die nicht direkt mit der Wurfvorbereitung oder der Wurfausführung zusammenhängt (beispielsweise Wechselfehler, unsportliches Verhalten im Auswechselraum), ist Regel 8:10c anzuwenden.

 

Abstandsvergehen (Regel 8:10c) Das Nichteinhalten des Abstandes führt zu Disqualifikation und 7-Meter-Wurf, wenn ein Wurf in den letzten 30 Sekunden nicht ausgeführt werden kann. Die Regel findet Anwendung, wenn das Vergehen innerhalb der letzten 30 Sekunden oder zusammen mit dem Schlusssignal erfolgte (siehe Regel 2:4, Abs. 1). Die Schiedsrichter treffen hierzu eine Entscheidung aufgrund ihrer Tatsachenfeststellung (Regel 17:11). Wird das Spiel wegen einer Wurfverhinderung in den letzten 30 Sekunden unterbrochen, die nicht direkt mit der Wurfvorbereitung oder der Wurfausführung zusammenhängt (beispielsweise Wechselfehler, unsportliches Verhalten im Auswechselraum), ist Regel 8:10c anzuwenden. Wird beispielsweise ein Wurf ausgeführt, aber von einem Spieler geblockt, der zu nahe steht und den Wurf aktiv verhindert bzw. den Werfer bei der Wurfausführung stört, dann ist Regel 8:10c anzuwenden. Wenn ein Spieler weniger als drei Meter vom Werfer entfernt steht, die Wurfausführung aber nicht aktiv stört, dann erfolgt keine Bestrafung. Nutzt der zu nahe stehende Spieler seine Position, um den Wurf zu blocken bzw. einen Pass des Werfers abzufangen, ist Regel 8:10c ebenfalls anzuwenden.


Regeln 2:6 und 8:10c in Bezug auf einen Freiwurf nach dem Schlusssignal : Im Falle von Verstößen oder unsportlichem Verhalten von Verteidigern während der Ausführung eines Freiwurfs oder eines 7-Meter-Wurfs nach dem Schlusssignal sind diese nach den Regeln 16:3, 16:6 oder 16:9 persönlich zu bestrafen. Der Wurf muss wiederholt werden (Regel 15:9, Absatz 3).  Regel 8:10c ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

 

https://www.meischt.de/pdf_arbeitsblaetter/klarstellung-letzte-30-sekunden/

 

Vorteilsgewährung in den letzten 30 Sekunden (8:10d, letzter Absatz)
Die Schiedsrichter unterbrechen das Spiel spätestens dann und entscheiden auf 7-m-Wurf, wenn der noch angespielte Mitspieler kein Tor erzielt bzw. das Spiel mit einem weiteren Pass fortsetzt.
Regel 8:10d findet Anwendung, wenn das Vergehen innerhalb der Spielzeit oder zusammen mit dem Schlusssignal erfolgt (siehe Regel 2:4, Abs. 1). Die Schiedsrichter treffen hierzu eine Entscheidung aufgrund ihrer Tatsachenfeststellung (Regel 17:11)
Eine Disqualifikation des Torwarts nach Regel 8:5 Kommentar (Verlassen des Torraums) führt auch in den letzten 30 Sekunden nur dann zu einem 7m, wenn die Voraussetzungen von Regel 8:5, letzter Absatz erfüllt sind oder wenn es sich um ein Vergehen nach Regel 8:6 handelt. 

 

Letzte 30 Sekunden (Regeln 8:10c, 8:10d)
Die letzten 30 Sekunden gibt es sowohl in der regulären Spielzeit (Ende 2.Halbzeit), als auch in den jeweils zweiten Halbzeiten der beiden Verlängerungen. Die letzten 30 Sekunden beginnen, wenn die Spieluhr 59 Minuten 30 Sekunden (bzw. 69:30, 79:30) oder 0 Minuten 30 Sekunden anzeigt.

 

Disqualifikation in den letzten 30 Sekunden (Regel 8:10d)
Bei Disqualifikation eines Abwehrspielers gemäß Regel 8:5 und 8:6 in den letzten 30 Sekunden führen nur diejenigen Vergehen zu einer Disqualifikation mit Bericht + 7-m-Wurf, die der Regel 8:6 Kommentar entsprechen. Ein Vergehen eines Abwehrspielers gemäß Regel 8:5 in den letzten 30 Sekunden ist mit Disqualifikation ohne Bericht + 7-m-Wurf zu bestrafen.

 

Die Regelerklärung auf Hessisch vom HHV – Bezirk Wiesbaden-Frankfurt (facebook)

https://www.facebook.com/HHV.Wiesbaden.Frankfurt/videos/567018483937043/

 

 

Eingreifen durch zusätzliche Spieler oder durch Offizielle (Regeln 8:5, 8:6, 8:9, 8:10b)
Greift ein zusätzlicher Spieler oder Offizieller ins Spiel ein, sind für die Bestrafung und Spielfortsetzung folgende Kriterien von Bedeutung:

  • Spieler oder Offizieller

Eingreifen bei klarer Torgelegenheit
Folgende Fälle sind aufgrund dieser Kriterien denkbar:
a) Zusätzlicher Spieler, während einer klaren Torgelegenheit, ohne erkennbaren Auswechselvorgang auf der Spielfläche.
Korrekte Regelanwendung: 7-m-Wurf, Disqualifikation mit Bericht.
b) Normaler Wechselfehler. Zeitnehmer / Delegierter pfeift bei klarer Torgelegenheit.
Korrekte Regelanwendung: 7-m-Wurf, Hinausstellung für 2 Minuten.
c) Mannschaftsoffizieller läuft während einer klaren Torgelegenheit auf die Spielfläche
Korrekte Regelanwendung: 7-m-Wurf, Disqualifikation mit Bericht.
d) Wie c), aber ohne klare Torgelegenheit
Korrekte Regelanwendung: Freiwurf, progressive Bestrafung.Hierzu ein Fall (kopiert aus dem Schiriportal vom 10.10.2019 – Jürgen Scharoff)

 

WAS GEHT NOCH NACH DEM SCHLUSSSIGNAL?

DER FALL

Der Spielstand beträgt 25:25 und es sind noch sechs Sekunden zu spielen. Mannschaft WEISS hat soeben am eigenen Torraum den Ball erobert, als ein zusätzlicher Spieler der Mannschaft SCHWARZ das Spielfeld betritt. Aber weder der Sekretär noch der Zeitnehmer und auch nicht die Schiedsrichter bemerken diese Regelwidrigkeit. Das Schlusssignal ertönt, ohne dass eine weitere Spielunterbrechung erfolgt ist.

Als die Schiedsrichter anschließend zu Zeitnehmer und Sekretär gehen, erwartet sie starker Protest von Mannschaft WEISS, die auf den regelwidrigen Einsatz von SCHWARZ 7 während der letzten Spielsekunden hinweist.

Nach minutenlanger Diskussion entschließen sich die Schiedsrichter dazu, SCHWARZ 7 gemäß Regel 8:10d zu disqualifizieren und das Spiel mit 7-m-Wurf für Mannschaft WEISS erneut aufzunehmen. Der Wurf ist erfolgreich und im Spielprotokoll wird als Endergebnis 26:25 für Mannschaft WEISS eingetragen. Ob und wie Mannschaft SCHWARZ darauf reagiert hat, ist nicht überliefert.

DIE LÖSUNG

Hier ist leider so ziemlich alles verkehrt gelaufen, was nur verkehrt laufen konnte.

Nach einem Schlusssignal kann es in den Fällen der Regel 2:4 Abs. 1 noch dazu kommen, dass die Schiedsrichter eine Regelwidrigkeit oder ein unsportliches Verhalten ahnden, wenn sie diese vor oder spätestens mit dem Ertönen des Schlusssignals selbst wahrgenommen haben.

Ebenso bedarf es einer eigenen Feststellung der Schiedsrichter, dass ein bereits entschiedener Freiwurf oder 7-m-Wurf gemäß Regel 2:4 Abs. 2 noch auszuführen ist oder sich der Ball nach einem solchen Wurf beim Schlusssignal noch in der Luft befindet.

In den Fällen der Regel 2:4 Abs. 1 und Abs. 2 treffen die Schiedsrichter eine Tatsachenfeststellung, an der sie ihre regelgerechte Entscheidung ausrichten. Die Regelung gilt gleichermaßen für den Halbzeitpfiff und die Signale zum Ende der Halbzeiten einer erforderlichen Verlängerung.

Im vorliegenden Fall hatten die Schiedsrichter aufgrund eigener Wahrnehmung keine Feststellung getroffen, dass sich die abwehrende Mannschaft mit einem zusätzlichen Spieler auf der Spielfläche regelwidrig verstärkt hatte. Die anschließenden Proteste der Mannschaft WEISS können daher nicht zu einer wie auch immer gearteten Spielfortsetzung führen.

Mannschaft WEISS bleibt allenfalls die Möglichkeit, Einspruch gegen die Spielwertung einzulegen.

ALTERNATIVE BETRACHTUNGEN

Nehmen wir für einen kurzen Moment mal an, Zeitnehmer oder Sekretär oder die Schiedsrichter hätten den eintretenden überzähligen Abwehrspieler wahrgenommen und das Spiel unterbrochen. Wie wäre dann zu verfahren gewesen?

Auch in diesem Fall wäre die von den Schiedsrichtern im o. a. Ausgangsfall angewandte Regel 8:10d nicht in jedem Fall regelgerecht gewesen.

Die vorstehende Bestimmung setzt als wesentliche Kriterien unter anderem voraus, dass der angreifenden Mannschaft durch ein Vergehen eines Spielers gemäß den Regeln 8:5 bzw. 8:6 sowie 8:10a und 8:10b (II) die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen.

Ein Wechselfehler der abwehrenden Mannschaft in den letzten 30 Spielsekunden während der Ball im Spiel ist, reicht daher zur Anwendung der Regel 8:10d nicht aus! Lediglich dann, wenn ein zusätzlicher Spieler durch ein gemäß Regel 4:6 unerlaubtes zusätzliches Betreten der Spielfläche (oder vom Auswechselraum aus) eine klare Torgelegenheit vereitelt, ist die Regel 8:10d anwendbar. In diesem besonderen Fall muss also mehr als nur eine Chance, in eine bestimmte Situation zu kommen, gegeben sein. Die klare Torgelegenheit muss vorliegen und von einem Abwehrspieler vereitelt worden sein, der regelwidrig zusätzlich die Spielfläche betreten hat. Nur dann kommt es neben dem 7-m-Wurf für die nicht fehlbare Mannschaft auch zur Disqualifikation für den fehlbaren Abwehrspieler.

Sollte der zusätzliche Abwehrspieler in diesem Fall keine klare Torgelegenheit vereiteln, erhält er eine 2-Minuten-Hinausstellung (siehe Regel 4:6) und das Spiel wird gemäß Regel 13:1b mit Freiwurf für die nicht fehlbare Mannschaft fortgesetzt. Hinsichtlich des Freiwurforts sind zusätzlich die Bestimmungen der Regel 13:6 zu beachten.

 

Weitere Maßnahmen nach Disqualifikation mit Bericht (Regeln 8:6, 8:10a, b)
Die Kriterien für die Höchststufe sind in den Regeln 8:6 (für regelwidriges Verhalten) und 8:10 (für unsportliches Verhalten) festgelegt (siehe auch Regel 8:3 Abs. 2).
Da sich die Folgen einer Bestrafung nach Regel 8:6 oder 8:10 im Spiel nicht von dem in den Regeln 8:5 und 8:9 festgelegten Strafmaß (Disqualifikation ohne Bericht) unterscheiden, wurde von der IHF in beiden Regelbestimmungen die nachfolgende Zusatzbestimmung aufgenommen:
„… reichen sie (red. Anm.: die Schiedsrichter) nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.“
Der vorgenannte Regelzusatz bildet für die zuständige Instanz die Grundlage, die vorgesehene weitergehende Bestrafung vorzunehmen. Keinesfalls darf die im Regeltext verwendete Formulierung: „…können“ so interpretiert werden, dass es im Ermessen der zuständigen Instanz liegt, ob eine weitergehende Bestrafung vorgenommen wird. Dies käme einerAbänderung der Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter gleich. Das von der IHF vorgesehene strafsteigernde Maß zur Disqualifikation ohne schriftlichen Bericht wäre nicht mehr gegeben.

Kriterien Disqualifikation ohne Bericht / mit Bericht (Regeln 8:5, 8:6)
Die folgenden Kriterien stellen eine Hilfe bei der Abgrenzung zwischen den Regeln 8:5 und 8:6 dar:
a) Was meint „besonders rücksichtlos“?
– Tätlichkeiten und tätlichkeitsähnliche Aktionen
– skrupellose bzw. verantwortungslose Aktionen ohne jeglichen Ansatz eines regelgerechten Verhaltens
– unbeherrscht schlagend ausgeführte Aktionen
– böswillige Aktionen
b) Was meint „besonders gefährlich“?
– Aktionen gegenüber einem schutzlosen Gegenspieler
– übermäßig riskante und folgenschwere, gesundheitsschädigende Aktionen
c) Was sind „vorsätzliche Aktionen“?
– bewusst und gewollt durchgeführte böswillige Aktionen
– mutwillige, ausschließlich auf den Körper des Gegenspielers gerichtete Aktionen, die lediglich der Zerstörung der gegnerischen Aktion dienen
d) Was sind „arglistige Aktionen“?
– hinterhältige oder verdeckt ausgeführte Aktionen, die den Gegenspieler unvorbereitet treffen
e) Was meint „ohne jeglichen Bezug zur Spielhandlung“?
– Aktionen fernab des ballführenden Spielers
– Aktionen ohne jeglichen spieltaktischen Bezug

 

Die Strafen


Verwarnung
16:1 Eine Verwarnung ist die angemessene Strafe bei:
a) Regelwidrigkeiten, die progressiv zu bestrafen sind (8:3, vgl. jedoch 16:3b, 16:6d);
b) Unsportlichem Verhalten, das progressiv zu bestrafen ist (Regel 8:7).
Kommentar:
Ein Spieler sollte nicht mehr als eine Verwarnung und eine Mannschaft insgesamt nicht mehr als drei Verwarnungen erhalten. Die folgende Strafe muss mindestens eine Hinausstellung sein.
Ein bereits hinausgestellter Spieler sollte nicht mehr verwarnt werden.
Gegen die Offiziellen einer Mannschaft sollte insgesamt nur eine Verwarnung ausgesprochen werden.


16:2 Die Verwarnung ist dem fehlbaren Spieler oder dem Offiziellen und dem Zeitnehmer/Sekretär durch Hochhalten der Gelben Karte anzuzeigen (Handzeichen Nr. 13).

 

Hinausstellung
16:3 Eine Hinausstellung ist die angemessene Strafe:
a) bei Wechselfehlern oder bei Betreten der Spielfläche durch einen zusätzlichen Spieler oder wenn ein Spieler vom Auswechselraum aus in das Spiel eingreift (4:5-6), beachte jedoch Regel 8:10b (II);
b) bei Vergehen im Sinne der Regel 8:3 für den Fall, dass der Spieler und/oder die Mannschaft bereits die maximale Anzahl an Verwarnungen erhalten haben (siehe Regel 16:1 Kommentar);
c) bei Vergehen im Sinne der Regel 8:4;
d) bei unsportlichem Verhalten eines Spielers nach Regel 8:7 für den Fall, dass der Spieler und/oder die Mannschaft bereits die maximale Anzahl an Verwarnungen erhalten haben;
e) bei unsportlichem Verhalten eines Mannschaftsoffiziellen nach Regel 8:7 für den Fall, dass ein Mannschaftsoffizieller bereits eine Verwarnung erhalten hat;
f) bei unsportlichem Verhalten eines Spielers oder eines Mannschaftsoffiziellen im Sinne der Regel 8:8 (siehe auch 4:6);
g) als Folge einer Disqualifikation eines Spielers oder eines Mannschaftsoffiziellen (Regel 16:8 Absatz 2; beachte Regel 16:11b);
h) bei unsportlichem Verhalten eines Spielers vor Wiederaufnahme des Spiels nachdem er gerade hinausgestellt (16:9a) wurde.
Kommentar: Gegen die Mannschaftsoffiziellen einer Mannschaft darf höchstens einmal auf Hinausstellung erkannt werden.Wenn gegen einen Mannschaftsoffiziellen entsprechend Regel 16:3e eine Hinausstellung ausgesprochen wird, ist es diesem erlaubt, im Auswechselraum zu verbleiben und seine Funktion weiter wahrzunehmen. Seine Mannschaft wird jedoch auf der Spielfläche für 2 Minuten um einen Spieler reduziert.


16:4 Die Hinausstellung ist dem fehlbaren Spieler oder Mannschaftsoffiziellen sowie dem Zeitnehmer/Sekretär nach Time-out durch das vorgeschriebene Handzeichen, Hochhalten des gestreckten Armes mit zwei erhobenen Fingern, deutlich anzuzeigen (Handzeichen Nr. 14).


16:5 Eine Hinausstellung erfolgt immer für eine Spielzeit von 2 Minuten. Die dritte Hinausstellung desselben Spielers ist immer auch mit einer Disqualifikation verbunden (16:6d).
Während der Hinausstellungszeit darf der hinausgestellte Spieler weder selbst im Spiel mitwirken, noch von einem seiner Mitspieler ersetzt werden. Die Hinausstellungszeit beginnt mit der Wiederaufnahme des Spiels durch Pfiff. Ist die Hinausstellungszeit eines Spielers bis Ende der 1. Halbzeit nicht beendet, läuft sie vom Beginn der zweiten Halbzeit an weiter. Das gleiche gilt zwischen regulärer Spielzeit und Spielverlängerung sowie während Spielverlängerungen. Sofern nach
Ablauf der Verlängerungen eine Hinausstellung noch nicht abgelaufen ist, darf dieser Spieler gemäß Kommentar zur Regel 2:2 nicht an einem 7-m-Werfen teilnehmen.

Disqualifikation
16:6 Eine Disqualifikation ist die angemessene Strafe bei:
a) Vergehen im Sinne der Regeln 8:5 und 8:6;
b) grob unsportlichem Verhalten gemäß Regel 8:9 und besonders grob unsportlichem Verhalten gemäß Regel 8:10 durch einen Spieler oder Mannschaftsoffiziellen auf der Spielfläche oder außerhalb;
c) unsportlichem Verhalten eines der Mannschaftsoffiziellen nach Regel 8:7, nachdem Mannschaftsoffizielle der gleichen Mannschaft zuvor schon eine Verwarnung und eine Hinausstellung nach 16:1b und 16:3e erhalten haben;
d) einer dritten Hinausstellung desselben Spielers (16:5);
e) bedeutendem oder wiederholt unsportlichem Verhalten während des 7-m-Werfens (Kommentar zur Regel 2:2 sowie Regel 16:10).


16:7 Die Disqualifikation ist dem fehlbaren Spieler oder Offiziellen sowie dem Zeitnehmer/Sekretär vom Schiedsrichter nach Time-out durch Hochhalten der Roten Karte deutlich anzuzeigen (Handzeichen Nr. 13, siehe auch Regel 16:8).


16:8 Die Disqualifikation eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen gilt immer für den Rest der Spielzeit. Der Spieler oder Offizielle muss die Spielfläche und den Auswechselraum sofort verlassen. Danach darf der Spieler oder Offizielle in keiner Form Kontakt zur Mannschaft haben.
Die Disqualifikation eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen während der Spielzeit, auf oder außerhalb der Spielfläche, ist immer mit einer Hinausstellung für die Mannschaft verbunden. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Spieler der Mannschaft auf der Spielfläche um einen Spieler reduziert wird (16:3f). Die Reduzierung auf der Spielfläche erfolgt jedoch für 4 Minuten, wenn ein Spieler gemäß Regel 16:9b-d disqualifiziert worden ist.
Eine Disqualifikation verringert die Zahl der Spieler oder Offiziellen, die der Mannschaft zur Verfügung stehen(ausgenommen 16:11b). Es ist der Mannschaft jedoch erlaubt, die Zahl der Spieler auf der Spielfläche nach Ablauf der Hinausstellung wieder zu ergänzen.
Disqualifikationen nach Regel 8:6 oder 8:10a-b sind mit einem schriftlichen Bericht an die zuständigen Instanzen verbunden. Bei Disqualifikationen mit Bericht sind die Mannschaftsverantwortlichen und der Delegierte (Erl. 7) unmittelbar nach der Entscheidung zu informieren. Zu diesem Zweck zeigt der Schiedsrichter nach der roten Karte zur Information zusätzlich die blaue Karte.

 

Disqualifizierte Spieler / Offizieller (Regel 16:8)
Disqualifizierte Spieler und Offizielle müssen die Spielfläche und den Auswechselraum sofort verlassen und dürfen danach in keiner Form Kontakt zur Mannschaft haben.
Stellen die Schiedsrichter nach Wiederaufnahme des Spiels ein offensichtliches Vergehen eines disqualifizierten Spielers oder Offiziellen fest, ist dies in einem schriftlichen Bericht festzuhalten.
Es ist jedoch nicht möglich, gegen diese Spieler oder Offiziellen im Spiel zusätzliche Strafen auszusprechen, und ihre Handlungen können in keinem Fall zur Verringerung der Anzahl der Spieler auf dem Spielfeld führen. Dies gilt auch, wenn beispielsweise ein disqualifizierter Spieler das Spielfeld betritt.

 

Mehr als ein Verstoß in derselben Situation
16:9 Begeht ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller gleichzeitig oder in direkter Folge vor dem Wiederanpfiff mehr als eine Regelwidrigkeit und erfordern diese verschiedene Strafen, ist grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen.
Es gelten jedoch die folgenden besonderen Ausnahmen, bei denen in sämtlichen Fällen die Mannschaft auf der Spielfläche für 4 Minuten reduziert wird.
a) Wenn sich ein Spieler, der gerade eine Hinausstellung bekommen hat, vor der Wiederaufnahme des Spiels unsportlich verhält, erhält dieser eine zusätzliche Hinausstellung (16:3g). Wenn die zusätzliche Hinausstellung die dritte für den Spieler ist, wird er disqualifiziert;
b) Wenn ein Spieler, der gerade eine Disqualifikation bekommen hat (direkt oder wegen seiner dritten Hinausstellung), sich vor der Wiederaufnahme des Spiels unsportlich verhält, wird die Mannschaft mit einer zusätzlichen Strafe belegt, wodurch die Reduzierung 4 Minuten beträgt (16:8 Absatz 2);
c) Wenn ein Spieler, der gerade eine Hinausstellung bekommen hat, sich vor der Wiederaufnahme des Spiels grob oder besonders grob unsportlich verhält, wird er zusätzlich disqualifiziert (16:6b); die beiden Strafen bedeuten eine 4-Minuten-Reduzierung der Mannschaft (16:8 Absatz 2);
d) Wenn ein Spieler, der gerade eine Disqualifikation bekommen hat (direkt oder wegen einer dritten Hinausstellung), sich vor Wiederaufnahme des Spiels grob oder besonders grob unsportlich verhält, wird die Mannschaft mit einer zusätzlichen Strafe belegt und die Reduzierung beträgt insgesamt 4 Minuten (16:8 Absatz 2).


Regel 16:9b und d (Ergänzung Guidelines 2019)
Wenn ein Spieler, der gerade eine Disqualifikation erhalten hat, ein äußerst unsportliches Verhalten gemäß 8:10a begeht, wird er mit einer zusätzlichen Disqualifikation mit einem schriftlichen Bericht bestraft und die Mannschaft wird für 4 Minuten um einen Spieler reduziert.


Vergehen während der Spielzeit
16:10 Die Strafen für Vergehen während der Spielzeit sind in den Regeln 16:1, 16:3, 16:6 festgehalten.
Zur Spielzeit zählen auch alle Pausen, Time-outs, Team-Time-Outs und Verlängerungen. In allen anderen Spielentscheid- ungsverfahren (z.B. 7-m-Werfen) kommt nur Regel 16:6 zur Anwendung. Dadurch soll bei jeglicher Art von bedeutsamem oder wiederholt unsportlichem Verhalten die weitere Teilnahme dieses Spielers verhindert werden (siehe Kommentar der Regel 2:2).


Vergehen außerhalb der Spielzeit
16:11 Unsportliches Verhalten, grob unsportliches Verhalten und besonders grob unsportliches Verhalten sowie jegliche Form besonders rücksichtsloser Handlungen (siehe Regel 8:6-10) seitens eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen, im Bereich der Wettkampfstätte, aber außerhalb der Spielzeit, ist wie folgt zu ahnden:
Vor dem Spiel
a) unsportliches Verhalten gemäß Regel 8:7-8 mit Verwarnung;
b) Verhalten im Sinne von Regel 8:6 und 8:10a mit Disqualifikation gegen den Spieler oder Mannschaftsoffiziellen, wobei die Mannschaft mit 14 Spielern und 4 Offiziellen beginnen darf; Regel 16:8 Absatz 2 trifft nur bei Vergehen während der Spielzeit zu; folglich hat die Disqualifikation keine Hinausstellung zur Folge.
Bestrafungen für Vergehen vor dem Spiel können jederzeit während des Spiels ausgesprochen werden, sobald die fehlbare Person als am Spiel Beteiligter wahrgenommen wird und dies zum Zeitpunkt des Vergehens nicht möglich war.
Nach dem Spiel
c) schriftlicher Bericht.

 

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